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Alle Unternehmen die an der Börse notiert sind, sind verpflichtet nach dem Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG), die Übereinstimmung mit den Sollbestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex offen zu legen und eventuelle Abweichungen von den Sollbestimmungen zu erläutern.
Sie möchten mehr über die Unternehmensführung von grenke wissen? Wir stellen Ihnen die entsprechenden Dokumente hier als Download bereit.
Als börsennotierte Aktiengesellschaft bzw. als Mutterunternehmen haben wir gemäß §§ 289f und 315d HGB eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben. Sie enthält die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, Angaben zu Unternehmensführungspraktiken sowie die Beschreibung über die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat.
Die Strukturen der Unternehmensleitung und Überwachung der grenke AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt) bzw. des grenke Konzerns stellen sich wie folgt dar:
Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz sowie in der Satzung bestimmten Fällen. Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Vertreter:innen der Anteilseigner in den Aufsichtsrat, die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, die Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Gewinnverwendung sowie über Kapitalmaßnahmen. Auf Verlangen des Vorstands kann die Hauptversammlung auch über Fragen der Geschäftsführung entscheiden.
Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand. Er besteht aus sechs fachlich qualifizierten Mitgliedern, die die Kapitaleignerinnen und Kapitaleigner der grenke AG vertreten. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt.
Der Vorstand ist Leitungsorgan der Gesellschaft. Er führt die Geschäfte im Rahmen der aktienrechtlichen Vorschriften und der von den Aktionärinnen und Aktionären beschlossenen Satzung. Er ist damit den Interessen der Gesellschaft verpflichtet und an die geschäftspolitischen Grundsätze gebunden.
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Gesamtunternehmen relevanten Fragen der Umsetzung der Unternehmensstrategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage sowie über besondere unternehmerische Risiken und Chancen. Wesentliche Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Aufsichtsrats. Gemäß der Satzung der grenke AG wird der Vorstand durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
Die zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats besteht in der Beratung und Überwachung des Vorstands sowie in der Festlegung der Strategie zusammen mit dem Vorstand. Der Aufsichtsrat der grenke AG kommt vierteljährlich zusammen. Der Aufsichtsratsvorsitzende spricht monatlich mit einzelnen Vorstandsmitgliedern. Bei Bedarf werden darüber hinaus außerordentliche Sitzungen und Telefonkonferenzen abgehalten. Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungs-, einen Nominierungs-, einen Risiko-, einen Vergütungskontroll- und einen Digitalisierungsausschuss eingerichtet.
Dem Prüfungsausschuss gehören drei Mitglieder an. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind gemäß § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats insbesondere: die Überwachung der Rechnungslegung und des Rechnungslegungsprozesses, die Überwachung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollsystems, des Compliance-Management-Systems, inklusive der Korruptionsbekämpfung, sowie der Internen Revision. Zudem gehört die Überwachung der Durchführung der Jahresabschlussprüfung, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen sowie der Qualität des Abschlussprüfers zu den Auf gaben des Prüfungsausschusses. Die Empfehlung an den Aufsichtsrat über die festzulegenden Prüfungsschwerpunkte des Abschlussprüfers sowie die Entgegennahme und Bewertung der Feststellungen des Abschlussprüfers über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und die Effizienz der internen Revision obliegen ebenfalls dem Prüfungsausschuss. Des Weiteren befasst sich der Prüfungsausschuss mit etwaigen sonstigen Feststellungen des Abschlussprüfers, der Vorbereitung der dem Aufsichtsrat nach §§ 170, 171 AktG obliegenden Prüfungen und Berichterstattungen, der Überwachung der Abarbeitung der festgestellten Mängel sowie der Erörterung der Zwischenberichte (viertel- und halbjährlich) und -mitteilungen.
Dem Nominierungsausschuss gehören drei Mitglieder an. Aufgaben des Nominierungsausschusses sind gemäß § 8 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats insbesondere: die strategischen Aspekte der Personalplanung, wie die Überprüfung der grundsätzlichen Personalplanung, der Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands. Außerdem ermittelt der Nominierungsausschuss Bewerber:innen für die Besetzung von Vorstandspositionen und unterstützt bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Beachtung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, fachlicher Erfahrung und Diversitätsgrundsätze. Die Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Aufsichtsrat sowie einer Strategie zu deren Erreichung obliegt ebenfalls dem Ausschuss. Auch überwacht der Ausschuss das Thema Betriebssicherheit und Gesundheitsschutz (OHS). Mindestens einmal jährlich führt er eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Ausschüsse des Aufsichtsrats durch und beurteilt regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Er fahrungen sowohl der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder als auch des jeweiligen Organs bzw. Ausschusses in seiner Gesamtheit. Die Überprüfung der Grundsätze des Vorstands für die Auswahl und Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene gehören ebenso zu den Kernaufgaben des Nominierungsausschusses wie die Erstellung eines Diversitätskonzepts, das Führungskräfte- und Talentmanagement sowie die Nachfolgeplanung. Zusätzlich informiert der Nominierungsausschuss das Plenum über den Abschluss, Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit Generalbevollmächtigten.
Dem Risikoausschuss gehören drei Mitglieder an. Aufgaben des Risikoausschusses sind gemäß § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats insbesondere die Beratung des Aufsichtsrats zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und Gesamtrisikostrategie des Unternehmens sowie Unterstützung des Vorstands bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die obere Leitungsebene. Ebenso gehört die Überwachung, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen, zu den Aufgaben des Risikoausschusses. Sofern dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss vom Vorstand Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und überwacht deren Umsetzung. Darüber hinaus obliegt ihm die Prüfung, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen angemessen berücksichtigen. Als Teil des breiteren Unternehmensrisikos fällt auch das Thema Cybersecurity unter die Überwachung des Risikoausschusses. Des Weiteren befasst sich der Risikoausschuss mit der Gewährung, Prolongation und Änderung von Kreditlinien einzelner Kreditnehmer, wenn bei der zugehörigen Kreditnehmereinheit (KNE) die Summe der Limite den Betrag von 10.000.000 EUR übersteigt.
Dem Vergütungskontrollausschuss gehören drei Mitglieder an. Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses sind gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats insbesondere die Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter:innen sowie insbesondere die angemessene Ausgestaltung der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter:innen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben. Des Weiteren unterstützt der Vergütungskontrollausschuss den Aufsichtsrat bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter:innen des Unternehmens. Der Vergütungskontrollausschuss bewertet die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement, bereitet Aufsichtsratsbeschlüsse über die Vergütung der Vorstandsmitglieder vor und berücksichtigt dabei besonders die Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des Unternehmens. Der Ausschuss trägt den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, sonstiger Beteiligter sowie dem öffentlichen Interesse Rechnung und unterstützt den Aufsichtsrat bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme, der Zielvorgaben und
-erreichung für die variable Vergütung der Vorstände. Er berät den Aufsichtsrat bei der Gestaltung der Vergütungspolitik und legt eine angemessene und auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtete Vergütung der Vorstände fest.
Dem Digitalisierungsausschuss gehören drei Mitglieder an. Der Ausschuss wurde mit Aufsichtsratsbeschluss vom 14. März 2023 befris tet für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2026 gebildet, um das vom Vorstand initiierte Digitalisierungsprogramm zu begleiten. Gemäß § 11 Abs. 4 sind die maßgeblichen Aufgaben des Digitalisierungsausschusses die Unterstützung des Aufsichtsrats bei der Überwachung der Umsetzung der IT- und Digitalisierungsstrategie, die begleitende Überwachung der IT-Projekte und Prozessinitiativen, der geplanten IT-Architektur und -Struktur hinsichtlich technischer Leistungsfähigkeit, Stabilität und Skalierbarkeit sowie der Investitionsbudgets. Auch unterstützt das Gremium den Aufsichtsrat bei der Überwachung des Projekt- und Erfolgscontrollings auf Ebene der IT-, Verwaltungs- und Personalkosten im Bereich der Digitalisierung.
Für die Zusammensetzung des Vorstands gelten folgende Diversitätsaspekte:
Maßgeblich für die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Besetzung einer Vorstandsposition ist stets das Unternehmensinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Aus Sicht des Aufsichtsrats sind insbesondere die persönliche Eignung und fachliche Qualifikation wesentliche Kriterien bei der Auswahl von Mitgliedern des Vorstands. Dies umfasst nicht nur eine angemessene Berücksichtigung von Frauen, sondern auch die Vielfalt hinsichtlich der kulturellen Herkunft und die verschiedenen Bildungs- und Berufshintergründe.
Dabei achtet der Aufsichtsrat insbesondere auf folgende Grundsätze bei der Abwägung, welche Persönlichkeiten das Vorstandsgremium am besten ergänzen würden:
Die Zusammensetzung des Vorstands soll hinsichtlich der Altersstruktur so ausgewogen sein, dass die Handlungsfähigkeit des Organs jederzeit gewährleistet ist. Der Vorstand soll in seiner Zusammensetzung den Anforderungen des „Zweiten Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG II)“ genügen.
Die Mitglieder des Vorstands müssen im Hinblick auf ihre Bildungs- und Berufshintergründe die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nach dem Gesetz, der Satzung und der Geschäftsordnung der grenke AG erfüllen können. Darüber hinaus sollen sie im Wesentlichen über folgende Hintergründe verfügen:
Basierend auf diesen Grundsätzen erfüllt der Aufsichtsrat mit der Berücksichtigung der Geschlechterdiversität bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder die rechtlichen Erfordernisse und setzt das damit verbundene Ansinnen, den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen, um.
Der Aufsichtsrat erfüllt zudem alle Verpflichtungen nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung mit Bezug auf die Berücksichtigung verschiedener Berufs- und Bildungshintergründe, um sicherzustellen, dass die auf dieses Gremium zukommenden Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können. Darüber hinaus kann hierdurch gewährleistet werden, dass alle Änderungen des geschäftlichen Umfelds, welche grundsätzlich in einem internationalen Kontext stehen, sowie alle die Gesellschaft im unternehmerischen Alltag betreffenden Auswirkungen des kulturellen, demografischen und gesellschaftlichen Wandels aus verschiedensten Perspektiven analysiert und bewertet werden. Dies entspricht unserem Verständnis von Beständigkeit und Nachhaltigkeit sowie von Innovation und Dynamik für die weitere erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens.
Durch einen engen, permanenten Austausch zu allen wichtigen, die Geschicke und die Entwicklung des Unternehmens betreffenden Themen zwischen Aufsichtsrat und Vorstand gelingt die Umsetzung der Ziele für die Zusammensetzung des Vorstands.
Im Rahmen dieses Austauschs prüft der Aufsichtsrat regelmäßig, ob die Kompetenzen der jeweiligen Vorstandsmitglieder den Anforderungen ihres Ressorts genügen. Auch wird hierbei regelmäßig geprüft, ob die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Zuständigkeiten dem Wachstum und der Komplexität des Unternehmens und den damit verbundenen Anforderungen entsprechen. Die Entscheidung über die Besetzung des Vorstands und den Geschäftsverteilungsplan sowie die Sicherung der personellen Nachfolgeplanung obliegt dem Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit dem Vorstand und mit Unterstützung durch den Nominierungsausschuss für die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand. Bei der langfristigen Nachfolgeplanung werden die Anforderungen des Aktiengesetzes, des Kreditwesengesetzes, des Corporate Governance Kodex und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Kriterien des vom Aufsichtsrat für die Zusammensetzung des Vorstands entwickelten Diversitätskonzepts berücksichtigt. Unter Einbeziehung der konkreten Qualifikationsanforderungen und der genannten Kriterien erarbeitet der Nominierungsausschuss ein Zielprofil und erstellt auf dessen Basis im Fall einer konkreten Nachfolgeent scheidung eine engere Auswahl verfügbarer Kandidat:innen. Mit diesen Kandidat:innen werden danach strukturierte Gespräche geführt. Anschließend wird dem Aufsichtsrat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Bei Bedarf werden der Aufsichtsrat sowie der Nominierungsausschuss bei der Entwicklung von Anforderungsprofilen durch externe Berater unterstützt. Die Position des Generalbe vollmächtigten dient dabei im Unternehmen als Möglichkeit, interne Kandidat:innen an die Rolle des Vorstands heranzuführen.
Der Aufsichtsrat der grenke AG soll so besetzt sein, dass eine qualifizierte Beratung und Überwachung des Vorstands jederzeit sichergestellt sind. Für die Besetzung des Aufsichtsrats finden folgende Diversitätsaspekte entsprechende Berücksichtigung:
Der Aufsichtsrat soll in seiner Zusammensetzung den Anforderungen des „Zweiten Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG II)“ genügen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen hinsicht lich ihrer Bildungs- und Berufshintergründe in der Lage sein, die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit dieser Aufgabe einhergehen, zu erfüllen und zugleich die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Zeit aufbringen können. Neben den hohen charakterlichen Anforderungen im Sinne der Persönlichkeitskompetenz sind vor allem fachliche Kompetenzen und wirtschaftliche Erfahrung sowie eine entsprechende objektive Urteilsfähigkeit der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder entscheidend. Das Kompetenzprofil der Mitglieder des Aufsichts rats der grenke AG stellt in Ergänzung hierzu im Wesentlichen auf folgende Hintergründe ab:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Die mit dem Diversitätskonzept für die Zusam mensetzung des Aufsichtsrats verfolgten Ziele lauten entsprechend wie folgt:
Um seiner Rolle als Aufsichts- und Kontrollgremium gerecht zu werden, soll der Aufsichtsrat in der Lage sein, eine zutreffende Einschätzung der aktuellen Entwicklung und Zukunftsausrichtung der Gesellschaft abzugeben. Entsprechend ist das Ziel, den Aufsichtsrat so zu besetzen, dass eine dem Aktiengesetz und dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechende, qualifizierte Kontrolle und Beratung jederzeit sichergestellt sind.
Das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat werden grundsätzlich im Rahmen der Wahlvorschläge an die Hauptversammlung und das Diversitätskonzept für den Vorstand durch Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat umgesetzt.
Die Berichterstattung über die Geschäftslage und die Ergebnisse des grenke Konzerns erfolgt im Geschäftsbericht sowie in den unterjährigen Finanzberichten bzw. Quartalsmitteilungen. Des Weiteren werden Informationen über Ad-hoc- und Pressemeldungen veröffentlicht. Alle Meldungen und Berichte sind auf der Unternehmenswebsite unter www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations einsehbar.
Die grenke AG hat das vorgeschriebene Insiderverzeichnis gemäß Art. 18 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) angelegt. Die betreffenden Personen wurden über die gesetzlichen Pflichten und Sanktionen bei eventuellen Verstößen informiert. Auf unserer Website informieren wir über Geschäfte von Führungspersonen sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen nach Art. 19 MAR.
Der grenke Konzern bilanziert nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, und die Gesellschaft nach dem deutschen Handelsrecht (HGB). Nach Prüfung durch den Aufsichtsrat wird der festgestellte (Konzern-)Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht. Für das Geschäftsjahr 2025 wählte die Hauptversammlung die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer. Der Abschlussprüfer nimmt auch die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026 vor, soweit diese jeweils erfolgen sollen.
Nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR; zuvor, bis zum 03. Juli 2016, § 15a WpHG) müssen Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen Eigengeschäfte in Aktien oder Schuldtiteln dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Die Mitteilung ist unverzüglich zu veröffentlichen und der BaFin zu übersenden.
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